{"id":34782,"date":"2022-11-23T17:47:24","date_gmt":"2022-11-23T16:47:24","guid":{"rendered":"https:\/\/franziskanergymnasium-kreuzburg.de\/cms\/?p=34782"},"modified":"2022-11-23T17:47:24","modified_gmt":"2022-11-23T16:47:24","slug":"schutzmassnahmen-gegen-das-coronavirus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/franziskanergymnasium-kreuzburg.de\/cms\/schutzmassnahmen-gegen-das-coronavirus\/","title":{"rendered":"Schutzma\u00dfnahmen gegen das Coronavirus"},"content":{"rendered":"<p>Nach der ab Mittwoch, dem 23. November 2022, geltenden Fassung der Coronavirus-Basisschutzma\u00dfnahmenverordnung gelten an Schulen ab sofort folgende Regelungen:<\/p><p>\r\nSch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler(n), bei denen aufgrund eines positiven Antigen-Selbsttests oder eines PCR-Tests eine SARS-CoV-2-Infektion nachgewiesen ist,\r\n<ul>\t<li>\r\nm\u00fcssen sich nicht mehr absondern;<\/li>\r\n\t<li>\r\nwird jedoch dringend empfohlen, sich f\u00fcr einen Zeitraum von f\u00fcnf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests zu Hause abzusondern. Diese Empfehlung gilt auch nach Ablauf der f\u00fcnf Tage weiter, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, maximal jedoch f\u00fcr zehn Tage. Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sind in diesem Zeitraum von der Pflicht zur Teilnahme am Pr\u00e4senzunterricht befreit und nehmen am Distanzunterricht teil, solange keine Krankmeldung vorliegt;\r\n<\/li>\r\n\r\n\t<li>sind in allen Jahrgangsstufen, wenn sie trotzdem am schulischen Pr\u00e4senzbetrieb teilnehmen, f\u00fcr die Dauer von f\u00fcnf Tagen nach der Positivtestung dazu verpflichtet, eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske in der Schule zu tragen;<\/li>\r\n\r\n<li>\r\nist die Teilnahme an musik- und sportpraktischen \u00dcbungen mit Maske\r\n\r\nfreigestellt, dies gilt auch f\u00fcr entsprechende praktische \u00dcbungen im Fach Darstellendes Spiel;<\/li>\r\n\r\n\r\n\t<li>d\u00fcrfen die Maske bei der Nahrungsaufnahme abnehmen, wobei auf die Einhaltung des Mindestabstands zu achten ist.<\/li>\r\n<\/ul>\r\n<\/p>\r\n<p>\r\nPositiv getesteten Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern wird dringend empfohlen, von einer Teilnahme an mehrt\u00e4gigen Schulfahrten abzusehen. Falls sie sich dennoch f\u00fcr eine Teilnahme entscheiden, ist dies nur gestattet, wenn dies im Einklang mit den jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen m\u00f6glich ist, insbesondere also unter Beachtung der Regelungen zum Tragen von Masken; andernfalls besuchen sie w\u00e4hrend der Dauer der Schulfahrt den Unterricht anderer Klassen oder Kurse. Bei \u00dcbernachtung in Mehrbettzimmern kann, wenn sich nicht ausschlie\u00dflich infizierte Personen darin befinden, nicht davon ausgegangen werden, dass die Pflicht zum Tragen einer Maske erf\u00fcllt werden kann; dementsprechend ist in diesem Falle eine Teilnahme des bzw. der Infizierten nicht m\u00f6glich. <\/p><p>\r\n<p>\r\nDie Befreiung vom Pr\u00e4senzunterricht f\u00fcr die Dauer der freiwilligen Absonderung setzt voraus, dass die Eltern oder die vollj\u00e4hrigen Sch\u00fclerinnen, Sch\u00fcler oder Studierenden bzw. die betroffenen Lehrkr\u00e4fte die Schule unverz\u00fcglich von der Feststellung der Infektion informieren. Es gen\u00fcgt dabei die Erkl\u00e4rung, dass die betreffende Person positiv getestet wurde. <br>\r\nWenn ein negativer PCR-Test vorgelegt wird, gelten die oben genannten Empfehlungen und Vorgaben nicht mehr.<\/p><p>\r\nDie Teststrategie an Schulen bleibt unver\u00e4ndert. Das Land stellt den Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern sowie den Lehrkr\u00e4ften und in den Schulen T\u00e4tigen weiterhin Antigen-Selbsttests f\u00fcr die h\u00e4usliche Testung zur Verf\u00fcgung, sofern sie \u2013 oder im Fall minderj\u00e4hriger Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler deren Eltern \u2013 es w\u00fcnschen; die Verwendung dieser Tests ist freiwillig. Die Teilnahme am schulischen Pr\u00e4senzbetrieb ist seit dem 1. Mai 2022 nicht\r\n\r\nmehr davon abh\u00e4ngig, dass ein negativer Testnachweis vorliegt. Damit stehen die Schulen und Lehrkr\u00e4fte nicht in der Verantwortung, Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler zu testen oder regelhaft Testnachweise zu verlangen.<\/p><p>\r\nDie vollst\u00e4ndigen Informationen k\u00f6nnen im Schulschreiben des Hessischen Kultusministeriums <a attid=\"34785\"  href=\"https:\/\/franziskanergymnasium-kreuzburg.de\/cms\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/2022-11-22_ALI-Schulschreiben_Aenderung-der-Bestimmungen-zur-Absonderungspflicht-002.pdf\">hier<\/a> nachgelesen werden.<\/p>\r\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Nach der ab Mittwoch, dem 23. 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Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sind in diesem Zeitraum von der Pflicht zur Teilnahme am Pr\u00e4senzunterricht befreit und nehmen am Distanzunterricht teil, solange keine Krankmeldung vorliegt; sind in allen Jahrgangsstufen, wenn sie trotzdem am schulischen Pr\u00e4senzbetrieb teilnehmen, f\u00fcr die Dauer von f\u00fcnf Tagen nach der Positivtestung dazu verpflichtet, eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske in der Schule zu tragen; ist die Teilnahme an musik- und sportpraktischen \u00dcbungen mit Maske freigestellt, dies gilt auch f\u00fcr entsprechende praktische \u00dcbungen im Fach Darstellendes Spiel; d\u00fcrfen die Maske bei der Nahrungsaufnahme abnehmen, wobei auf die Einhaltung des Mindestabstands zu achten ist. Positiv getesteten Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern wird dringend empfohlen, von einer Teilnahme an mehrt\u00e4gigen Schulfahrten abzusehen. Falls sie sich dennoch f\u00fcr eine Teilnahme entscheiden, ist dies nur gestattet, wenn dies im Einklang mit den jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen m\u00f6glich ist, insbesondere also unter Beachtung der Regelungen zum Tragen von Masken; andernfalls besuchen sie w\u00e4hrend der Dauer der Schulfahrt den Unterricht anderer Klassen oder Kurse. Bei \u00dcbernachtung in Mehrbettzimmern kann, wenn sich nicht ausschlie\u00dflich infizierte Personen darin befinden, nicht davon ausgegangen werden, dass die Pflicht zum Tragen einer Maske erf\u00fcllt werden kann; dementsprechend ist in diesem Falle eine Teilnahme des bzw. der Infizierten nicht m\u00f6glich. Die Befreiung vom Pr\u00e4senzunterricht f\u00fcr die Dauer der freiwilligen Absonderung setzt voraus, dass die Eltern oder die vollj\u00e4hrigen Sch\u00fclerinnen, Sch\u00fcler oder Studierenden bzw. die betroffenen Lehrkr\u00e4fte die Schule unverz\u00fcglich von der Feststellung der Infektion informieren. Es gen\u00fcgt dabei die Erkl\u00e4rung, dass die betreffende Person positiv getestet wurde. Wenn ein negativer PCR-Test vorgelegt wird, gelten die oben genannten Empfehlungen und Vorgaben nicht mehr. Die Teststrategie an Schulen bleibt unver\u00e4ndert. Das Land stellt den Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern sowie den Lehrkr\u00e4ften und in den Schulen T\u00e4tigen weiterhin Antigen-Selbsttests f\u00fcr die h\u00e4usliche Testung zur Verf\u00fcgung, sofern sie \u2013 oder im Fall minderj\u00e4hriger Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler deren Eltern \u2013 es w\u00fcnschen; die Verwendung dieser Tests ist freiwillig. Die Teilnahme am schulischen Pr\u00e4senzbetrieb ist seit dem 1. Mai 2022 nicht mehr davon abh\u00e4ngig, dass ein negativer Testnachweis vorliegt. Damit stehen die Schulen und Lehrkr\u00e4fte nicht in der Verantwortung, Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler zu testen oder regelhaft Testnachweise zu verlangen. 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