Präventionswochen und Testpflicht
Vor einigen Wochen hat die Bundesregierung bekanntgegeben, dass Impfungen von Kindern und Jugendlichen gegen das Coronavirus ab 12 Jahren möglich sind. Seit dem 16.8.2021 hat die STIKO eine Impfempfehlung für Kinder ab 12 Jahren ausgesprochen.
Bereits vor den Sommerferien hat sich gezeigt, dass einige Schülerinnen und Schüler unserer Schule eine Erstimpfung erhalten haben und teilweise auch schon vollständig geimpft sind. Um den Schulbetrieb unabhängig von der Frage, ob ein Kind geimpft ist oder nicht, sicher aufrecht erhalten zu können, besteht weiterhin an Schulen die Testpflicht. Sie beschränkt sich jedoch auf die Schülerinnen und Schüler, die weder den Nachweis über eine vollständige Corona-Schutzimpfung (Erst- und Zweitimpfung; die Zweitimpfung liegt mindestens 2 Wochen zurück) noch einen Genesenen-Nachweis (Personen, die nachweislich in Form eines positiven PCR-Testergebnisses eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben, die weniger als 6 Monate zurückliegt) erbringen können oder zu jedem Testtermin einen gültigen Bürgertest vorlegen.
Die ersten beiden Wochen nach den Sommerferien sind „Präventionswochen“. In dieser Zeit müssen alle Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte – auch am Sitzplatz – eine medizinische Maske tragen. Außerhalb des Schulgebäudes können die Masken abgesetzt werden (Maskenpause), wenn ausreichend Abstand eingehalten wird.
Während der Präventionswochen werden alle Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte dreimal pro Woche (Montag/Mittwoch/Freitag) getestet. Die erste Testung erfolgt somit am ersten Schultag: Montag, den 30.8.2021.
Um ausreichend Tests für die Durchführung an unserer Schule anfordern und bereithalten zu können, benötigen wir einmalig die entsprechenden Nachweise von allen Schülerinnen und Schülern, die nicht testpflichtig sind. Dies gilt auch für Lernende, die bereits einen Nachweis vor den Sommerferien vorgelegt haben.
Hierzu gibt es zwei alternative Vorgehensweisen:
- Schicken Sie bis Freitag, den 27.8.2021, den eingescannten Nachweis der zweiten Impfung mit Impfdatum (Impfpass oder Covid-Zertifikat der EU) bzw. den Genesenen-Nachweis (s.o.) an die aktuelle Klassenleitung bzw. die Tutorin/den Tutor Ihres Kindes. Die Dienst-E-Mail-Adressen finden Sie auf der Homepage unserer Schule unter „Service“/„Lehrerliste“.
- Geben Sie Ihrem Kind am ersten Schultag den Nachweis des vollständigen Impfschutzes (Impfpass oder Covid-Zertifikat der EU) bzw. den Genesenen-Nachweis (s.o.) mit in die Schule. Möglich ist auch das Vorzeigen des digitalen Impfnachweises mit der Corona-Warn-App bzw. mit der CovPass-App über das Handy. Mehr Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit zum digitalen Impfausweis finden Sie unter zusammengegen corona.de.
Im Anschluss an die beiden Präventionswochen wird – wie gewohnt – zweimal wöchentlich ein Selbsttest an der Schule durchgeführt. Für alle testpflichtigen Lernenden besteht weiterhin die Möglichkeit, anstelle der Selbsttestung in der Schule einen gültigen Bürgertest vorzulegen.
Sollte Ihr Kind den Selbsttest an der Schule versäumen (z.B. wegen Verspätung oder aufgrund von Krankheit), so ist es verpflichtet, sich eigenverantwortlich bei Wiederaufnahme des Unterrichts in der Bibliothek zu melden, um den Nachweis eines Bürgertests vorzulegen bzw. dort den Selbsttest durchzuführen.
Alle hessischen Schülerinnen und Schüler erhalten nach den Ferien ein Testnachweisheft, in das die negativen Testergebnisse aus der Schule eingetragen werden. Dieses Testnachweisheft soll für eine kleine Erleichterung im Alltag und bei den Freizeitaktivitäten sorgen. Der dort vermerkte negative Nachweis kann dann auch im privaten Bereich verwendet werden, wenn die Vorlage eines Testergebnisses erforderlich ist. Die Vorlage dieses Testnachweishefts in Kombination mit einem Schülerausweis, Kinderreisepass oder Personalausweis ersetzt für Ungeimpfte und Nicht-Genesene den negativen Testnachweis einer zertifizierten Teststelle und kann im gesamten Land Hessen z. B. beim Besuch eines Kinos oder eines Restaurants als negativer Testnachweis genutzt werden. Im Testnachweisheft ist der Name der Schülerin oder des Schülers, der Name der Schule sowie jeweils der Tag der Selbsttestung angegeben.
Für die Schulen bedeuten diese Schutzmaßnahmen einen erheblichen organisatorischen Mehraufwand, den es gilt, mit dem zur Verfügung stehenden Personal umzusetzen. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir nicht alle individuellen Wünsche und Bedürfnisse berücksichtigen können, und hoffen auf Ihre Unterstützung und die Zuverlässigkeit unserer Schülerinnen und Schüler.

